a) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines sogenannten Weidhauses in der Landwirtschaftszone. Weidhäuser sind traditionelle Temporärwohnbauten im Alp- oder Vorsassgebiet, die aus einem Ökonomieteil (Stall/Scheune/Heulager) und einem kleinen, jeweils nur temporär genutzten Wohnteil bestehen. Das Weidhaus der Beschwerdeführerin besteht aus Holz, hat ein Satteldach und umfasst drei Teile, einen Stall im mittleren Teil des Gebäudes sowie auf der einen Seite einen Lagerraum und der anderen Seite einen kleinen Wohnraum ("Stübli"). Der Zugang zu diesem "Stübli" erfolgt über einen Vorraum.