3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 25. November 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt sinngemäss, auf die Wiederherstellung sei ganz oder teilweise zu verzichten und die Wiederherstellungsfrist sei zu verlängern. Sie führt dazu unter anderem aus, sie habe die Arbeiten von einem Holzbauunternehmen durchführen lassen, dessen Geschäftsinhaber früher Mitglied der Baukommission von Grindelwald gewesen sei. Sie habe diesen Geschäftsinhaber nach der Notwendigkeit einer Baubewilligung gefragt. Er habe ihr versichert, sich vor Baubeginn mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen.