Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Juni 2015 ein nachträgliches Baugesuch ein für den Abbruch und Wiederaufbau des "Stübli" des Gebäudes und für eine Dachsanierung und stellte ein Ausnahmegesuch für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Nachdem das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) mit Verfügung vom 1. September 2015 die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone verweigerte, erteilte die Gemeinde mit Entscheid vom 4. November 2015 den Bauabschlag und ordnete an, es seien bis am 31. August 2016 vier der neuen Fenster zu verschliessen, die eingebaute Koch- und Heizgelegenheit und der dazu erstellte Kamin sowie das Blechdach zu