1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Weidhauses auf der Parzelle Grindelwald Grundbuchblatt Nr. B.________ (Landwirtschaftszone). Sie liess Teile des Weidhauses abbrechen und neu aufbauen. Als die Bauverwaltung der Gemeinde Grindelwald dies feststellte, forderte sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. März 2015 auf, Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie Arbeiten am Gebäude habe vornehmen lassen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 hielt die Gemeinde fest, es handle sich um baubewilligungspflichtige Arbeiten, und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuches.