1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Ziffer I./1. des Bauentscheides der Gemeinde Grosshöchstetten vom 2. November 2015 wird wie folgt ergänzt: Die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes wird gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SG in Verbindung mit Art. 28 BauG erteilt. Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Grosshöchstetten vom 2. November 2015 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.