16 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2015/159 9 5. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG17). Die Ergänzung des Bauentscheides von Amtes wegen durch die BVE hat auf die Kostenverteilung keinen Einfluss. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV18). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid