g) Zusammenfassend kann für den geplanten Autounterstand eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SG in Verbindung mit Art. 28 BauG erteilt werden. Die Gemeinde hat damit die Baubewilligung zu Recht erteilt. Allerdings fehlt im Bauentscheid die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstandes (vgl. Art. 38 Abs. 2 BauG; Art. 36 Abs. 3 Bst. a BewD16). Dieser Mangel wird von Amtes wegen korrigiert und das Dispositiv des Bauentscheides ergänzt. Die Ausnahmebewilligung wird auf Zusehen hin erteilt und kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden.