Die Ausführungen des OIK II sind nachvollziehbar und überzeugen. Beim D.________ Weg handelt es sich um eine Sackgasse. Einzig die Anwohner und Besucher der Liegenschaften am D.________ Weg benutzen diesen. Es ist auch nicht von einer grossen Fahrgeschwindigkeit auszugehen und aufgrund der Fotos in den Akten ist nachvollziehbar, dass die Situation übersichtlich ist. Nach den Feststellungen des OIK II sind zudem die Knotensichtweiten eingehalten. Die Verkehrssicherheit wird durch den geplanten Autounterstand damit nicht beeinträchtigt. Gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechen weder öffentliche noch nachbarliche Interessen.