Weg sei überschaubar und wenig besiedelt. Die Knotensichtweite von 50 m sei eingehalten, wenn vom D.________ Weg 1 Richtung D.________ Weg 2 abgebogen werde. Auch in die Gegenrichtung sei die Knotensichtweite von 35 m eingehalten, was einer Geschwindigkeit von 40 km/h entspräche. Es könne angenommen werden, dass diese Geschwindigkeit nicht überschritten werde. Der OIK II kommt zum Ergebnis, dass das Bauvorhaben im Vergleich zur bestehenden Situation keinen erheblichen Einfluss auf die Verkehrssicherheit hat.