f) Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung darf sodann weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigen (Art. 28 Abs. 1 Bst. b BauG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Nachbarn aus der Erteilung der Ausnahmebewilligung Unzukömmlichkeiten entstehen könnten. Auch beeinträchtigt die Erstellung des Autounterstandes das Orts- und Landschaftsbild nicht. Dies macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Für die Beurteilung der Verkehrssicherheit hat das Rechtsamt einen Fachbericht beim OIK II eingeholt. Darin führt der OIK II aus, der D.________ Weg sei überschaubar und wenig besiedelt.