Der Beschwerdegegner weist demgegenüber ein ausreichendes Interesse am Autounterstand auf. Es entspricht einem allgemeinen Bedürfnis, ein Fahrzeug an einem vor der Witterung geschützten Ort parkieren zu können. Angesichts der Geringfügigkeit des Vorhabens würde hier die strikte Einhaltung der Strassenabstandsvorschrift für den Beschwerdegegner als eine übertriebene Strenge erscheinen. 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 28 N. 4 14 vgl. Foto in den Vorakten, pag. 4