Auch mit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Konstruktion mit einem Glasdach wird der Lichteinfall gemindert. Zudem würde auch die Lüftung der Wohnung beeinträchtigt. Der Standort auf der Nordseite erweist sich damit ebenfalls als nicht zweckmässig. Ein alternativer Standort kommt damit nicht in Betracht.