e) Während die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG an das Vorliegen besonderer Verhältnisse geknüpft wird, kann eine Ausnahme auf Zusehen hin bereits erteilt werden, wenn ein genügendes Interesse des Bauherrn vorliegt (Art. 28 Abs. 1 Bst. a BauG). Ein genügendes Interesse liegt vor, wenn die Einhaltung der Vorschrift zu einer unzweckmässigen Lösung für die Bauherrschaft führen würde und damit als übertriebene Strenge erschiene. Kein genügendes Interesse besteht hingegen, wenn 11 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13) 12 vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013,