d) Als kleine und leicht entfernbare Bauten im Sinn von Art. 28 BauG gelten Bauten, deren Entfernung ohne grösseren Aufwand und ohne erhebliche Nachteile möglich ist und welche die Dimensionen gemäss Art. 12 Abs. 3 NBRD11 nicht wesentlich überschreiten, d.h. eine mittlere Gebäudehöhe von bis zu 4 m und eine Grundfläche von bis zu 60 m2 einhalten. Mit einer Grundfläche von 13,50 m2 und einer Höhe von etwa 2,50 m weist der Autounterstand deutlich geringere Dimensionen auf als sie in Art. 12 Abs. 3 NBRD vorgesehen sind. Zudem ist der Autounterstand mit einer Einzelgarage vergleichbar, die ausdrücklich als Beispiel einer Kleinbaute im Sinne von Art. 28 BauG verstanden wird.12