Der Beschwerdeführer erklärt, der vorgesehene Standort sei der einzige, an dem der Lichteinlass von Fenstern nicht beeinträchtigt werde. Einen Alternativstandort gebe es nicht. Die Gemeinde Grosshöchstetten bringt vor, nach ihrer Praxis könne der Strassenabstand auf Gemeindestrassen für An- und Nebenbauten bei begründeten Gesuchen unterschritten werden, wenn die Verkehrssicherheit und die Arbeiten der Wegmeister nicht beeinträchtigt würden. Das sei vorliegend erfüllt. 8 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 9 Gemeindebaureglement der Einwohnergemeinde Grosshöchstetten vom 5. Juni 2005