b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausnahmebewilligung sei zu Unrecht erteilt worden. Das Bauvorhaben könne reglementskonform umgesetzt werden, wenn es redimensioniert oder anderweitig auf dem Grundstück platziert werde. In seinen Schlussbemerkungen bringt der Beschwerdeführer zudem vor, auf der Nordseite entlang des Gebäudes könnte eine Konstruktion mit Stahlprofilen und einem Glasdach realisiert werden. Durch das Glasdach werde der Lichteinfall zu den nordseitigen Fenstern nur wenig beeinträchtigt und es könnte sogar ein Unterstand für zwei Motorfahrzeuge geschaffen werden. Damit bestehe eine Alternative zum geplanten Projekt.