Geplant ist ein Autounterstand für ein Motorfahrzeug. Im Gebäude auf dem Baugrundstück befinden sich drei Wohnungen.6 Der Parkplatzbedarf für drei Wohnungen beträgt nach Art. 51 Abs. 1 Bst. c BauV7 zwischen zwei und sieben Parkplätze. Es sind zwei Abstellplätze in Garagen vorhanden. Zudem werden einzelne Fahrzeuge auf dem Vorplatz 3Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 32–44 N. 5 4 Vorakten, pag. 1 5 Vorakten, pag. 2 f. 6 Vorakten der Gemeinde, Mäppchen BG Nr. 859