Die Gemeinde wurde durch die erteilte Auskunft nicht gebunden. Sie hat sich zudem im Bauentscheid mit der Einsprache des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Der Vorwurf, die Gemeinde habe nach der Antwort auf die Voranfrage die Baubewilligung nicht mehr verweigern können bzw. die Einsprache sei von vornherein aussichtslos gewesen, ist damit unbegründet. 3. Parkplatzbedarf