Die Gemeinde stellte dem Beschwerdegegner die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes am 3. Juli 2014 in Aussicht.5 Sie hielt aber auch fest, "sämtliche Ausführungen in diesem Schreiben verstehen sich vorbehältlich Einsprachen sowie zivilrechtlicher Angelegenheiten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens." Die Gemeinde hat die Ausnahmebewilligung damit nicht vorbehaltlos zugesichert, sondern klar gemacht, dass sie eine abschliessende Meinung zum Bauvorhaben noch nicht gebildet hat. Die Gemeinde wurde durch die erteilte Auskunft nicht gebunden.