c) Der Beschwerdegegner ersuchte die Gemeinde am 30. Mai 2014 um Rechtsauskunft über die Bewilligungsfähigkeit des Autounterstandes und die Aussicht auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes.4 Die Gemeinde stellte dem Beschwerdegegner die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes am 3. Juli 2014 in Aussicht.5 Sie hielt aber auch fest, "sämtliche Ausführungen in diesem Schreiben verstehen sich vorbehältlich Einsprachen sowie zivilrechtlicher Angelegenheiten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens."