b) Die Voranfrage ist im Kanton Bern in der Praxis verbreitet, jedoch nicht gesetzlich geregelt. Die Baubehörden werden mit Voranfragen vor der Eröffnung eines Baubewilligungsverfahrens um Rechtsauskunft über die voraussichtliche Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens ersucht. Die erteilte Rechtsauskunft hat im Baubewilligungsverfahren keine bindende Wirkung. Die Antwort auf die Voranfrage schafft 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2015/159 4