b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Zur Einsprache befugt sind Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Der Beschwerdeführer wohnt am D.________ Weg, Parzelle Grosshöchstetten Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Distanz zwischen den Parzellen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners beträgt etwa 50 m und es befindet sich einzig der D.________ Weg dazwischen. Der Beschwerdeführer hat zudem Sicht auf die Bauparzelle.