2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 19. November 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung der Baubewilligung vom 2. November 2015. Er macht insbesondere geltend, das Bauvorhaben entspreche nicht dem gültigen Baureglement, das Erteilen einer Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstandes sei nicht gerechtfertigt und das Bauvorhaben beeinträchtige die Verkehrssicherheit.