1. Der Beschwerdegegner reichte am 26. August 2015 bei der Gemeinde Grosshöchstetten ein Baugesuch ein für den Neubau eines Autounterstandes auf Parzelle Grosshöchstetten Grundbuchblatt Nr. C.________ sowie ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Strassenabstandes. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Entscheid vom 2. November 2015 erteilte die Gemeinde Grosshöchstetten die Baubewilligung. RA Nr. 110/2015/159 2