Im Übrigen wird der Bauentscheid bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.-- werden den Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine RA Nr. 110/2015/157 17 separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner die Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'373.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung