Die Kostennote des Parteianwalts des Beschwerdegegners beläuft sich auf Fr. 5'373.-- und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner daher die Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'373.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ziffer 4.1.2 des Bauentscheids der Gemeinde Herbligen vom 15. Oktober 2015 wird von Amtes wegen wie folgt geändert: Die Ausnahmebewilligung für das Erstellen einer Photovoltaikanlage anstelle roter Dachziegel nach Art. 50 Abs. 4 lit. c GBR wird i.V. mit Art. 26a BauG erteilt.