BSG 154.21). RA Nr. 110/2015/157 16 die Beschwerdeführer auch dann Beschwerde erhoben hätten, wenn bereits die Vorinstanz eine Ausnahme gestützt auf Art. 26a BauG erteilt hätte, zumal die Beschwerdeführer weitere Rügen vorgebracht haben, die sich allesamt als unbegründet erwiesen haben. Somit ist die Korrektur von Amtes wegen im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen. Der geringfügige Mehraufwand, der den Beschwerdeführern entstanden ist, vermag daran nichts zu ändern. Demnach haben die Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 1'600.-- zu tragen.