Zu prüfen ist jedoch, ob im Kostenpunkt zu berücksichtigen ist, dass der angefochtene Entscheid von Amtes wegen korrigiert wird. Anders als bei Art. 28 BauG handelt es sich jedoch sowohl bei Art. 26 als auch bei Art. 26a BauG um vollwertige Ausnahmen, die nicht unter einem Widerrufsvorbehalt stehen. Somit ist eine Ausnahme gemäss Art. 26a BauG nicht weniger wert als eine Ausnahme gemäss Art. 26 BauG. Zudem erachten die Beschwerdeführer in ihren Stellungnahmen vom 4. April und 26. Juli 2016 auch die Voraussetzungen von Art. 26a BauG als nicht erfüllt. Es ist daher davon auszugehen, dass 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;