d) Der angefochtene Entscheid wird von der BVE von Amtes wegen korrigiert und die Ausnahme nicht gestützt auf Art. 26 BauG, sondern gestützt auf Art. 26a BauG erteilt. Das Rechtsamt der BVE hat mit Verfügung vom 24. Februar 2016 den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Damit wurde das rechtliche Gehör auch im Beschwerdeverfahren gewahrt. e) Die Beschwerde erweist sich demzufolge in allen Punkten als unbegründet. Sie wird deshalb abgewiesen und die angefochtene Baubewilligung mit Ausnahme der Korrektur von Amtes wegen bestätigt. Da das Bauvorhaben bewilligt werden kann, erübrigt sich die Prüfung einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.