c) Die Gemeinde Herbligen hat eine Ausnahme gestützt auf Art. 26 BauG erteilt. Die Beschwerdeführer haben sich im vorinstanzlichen Verfahren in ihren Eingaben vom 2. April 2015, 21. September 2015 und 9. Oktober 2015 mehrfach zu den Voraussetzungen von Art. 26 BauG geäussert und diese als nicht erfüllt betrachtet. Selbst wenn die Publikation der Ausnahme nicht korrekt gewesen wäre, hätten die Beschwerdeführer daraus somit keinen Nachteil erlitten. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren vor. RA Nr. 110/2015/157 15