b) Die Gemeinde Herbligen bestreitet, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stattgefunden habe, die nicht während dem Verfahren geheilt worden sei. Auch der Beschwerdegegner bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Beschwerdeführer seien immer wieder angehört worden. Zudem könne eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden.