a) Die Beschwerdeführer rügen eine unkorrekte Publikation der Ausnahme. Da nicht erkennbar gewesen sei, gestützt auf welche Bestimmung eine Ausnahme verlangt werde, hätten die Beschwerdeführer keine vollumfängliche Stellungnahme einreichen können. Da ihnen der geltend gemachte Ausnahmegrund nicht bekannt gewesen sei, hätten sie sich dazu nicht äussern können. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.