Die Beschwerdeführer liefern jedoch weder Unterlagen zu den Zellzahlen in ihrer Milchproduktion noch Zahlen zu ihren Tierarztkosten. Dies obschon Parteieingaben greifbare Beweismittel beigelegt werden müssen (Art. 32 Abs. 3 VRPG16), worauf in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid explizit hingewiesen wurde. Indem die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine greifbaren Beweismittel beigelegt haben, haben sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Unter diesen Umständen ist es auch unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 18 VRPG) nicht an der Beschwerdeinstanz, Beweise für die geltend gemachten Auswirkungen der angeblichen