Die BVE sieht keinen Anlass, die Ausführungen der verschiedenen Fachbehörden in Zweifel zu ziehen. Demnach bestehen keine Anzeichen dafür, dass von der Anlage unzulässige Emissionen ausgehen. Die umstrittene Photovoltaikanlage wird korrekt betrieben, anfängliche Mängel wurden behoben. Da sich die Photovoltaikanlage in einem Abstand von mindestens 15 m zur Parzelle der Beschwerdeführer und einem Abstand von mindestens 30 m zu deren Gebäuden befindet, sind damit auch unzulässige Immissionen ausgeschlossen.