b) Die Beschwerdeführer nennen in ihrer Rüge keine konkreten Bestimmungen, die durch die Photovoltaikanlage verletzt würden. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt zum Ergebnis, dass die Literaturrecherchen und eigene theoretische und messtechnische Untersuchungen gezeigt hätten, dass die Immissionen einer Photovoltaikanlage gemessen an den Immissionsgrenzwerten der NISV8 an den typischen Aufenthaltsorten von 8 Verordnung des Bundesrates vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) RA Nr. 110/2015/157 12