a) Die Beschwerdeführer rügen, eine Photovoltaikanlage erzeuge elektrische und magnetische Felder. Welche Reichweite diese Felder hätten, werde in der Stellungnahme des beco nicht erwähnt. Der Regierungsstatthalter habe entsprechende Messungen zugesichert. Indem die Vorinstanz auf diese Messungen verzichtet habe, habe sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Die Messungen würden zeigen, dass tatsächlich ein Problem mit nichtionisierender Strahlung vorliege, von der Photovoltaikanlage gingen unzulässige übermässige Emissionen aus.