Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben nur mit einer Ausnahme von Art. 50 Abs. 4 Bst. c GBR bewilligt werden kann. Insofern könnte von der OLK lediglich die Frage geprüft werden, ob dadurch keine öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 26a BauG beeinträchtigt werden. Dass dem nicht so ist, lässt sich jedoch auch ohne OLK-Gutachten beurteilen. Auch mit Blick auf den Ortsbildschutz ist darauf hinzuweisen, dass Integration nicht mit Imitation und Tarnung gleichgesetzt werden darf. Die KDP hat das Bauvorhaben geprüft.