g) Eine Ausnahme gestützt auf Art. 26a BauG verlangt dagegen weder besondere Umstände noch dass keine nachbarlichen Interessen verletzt werden. Soweit sich die Beschwerdeführer auf diese beiden Voraussetzungen von Art. 26 BauG berufen, ist dies daher unerheblich. Zudem verpflichtet Art. 26a BauG auch nicht zur Suche nach Alternativstandorten. Es müssen daher keine solchen geprüft werden. Insgesamt erweist sich diese Rüge als unbegründet. Da die Gemeinde Herbligen die Ausnahme gestützt auf Art. 26 BauG und nicht gestützt auf Art. 26a BauG erteilt hat, wird dies von Amtes wegen korrigiert.