f) Die einzige weitere Voraussetzung von Art. 26a BauG ist, dass keine öffentlichen Interessen beeinträchtig werden. Gemäss Begründung im angefochtenen Entscheid befinden sich in der weiteren und näheren Umgebung des betroffenen Stöcklis mehrere Gebäude, welche bereits über Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen verfügen. Alle diese Anlagen hätten eine dunkelgraue bzw. schwarze Oberfläche. Da sich in der Umgebung des Bauvorhabens nebst rötlichen auch braune, graue und dunkelgraue Dacheindeckungen fänden und nicht alle Gebäude mit Ziegeln eingedeckt seien, trage die Dachlandschaft im Ortbildschutzgebiet "Dorf" heute kein einheitliches Kleid mehr.