Im vorliegenden Fall kann mit roten Ziegeln die Sonnenenergie nicht aktiv genutzt werden, dazu müssen Solarzellen installiert werden. Zwar mag es sein, dass sich Photovoltaikanlagen heute auch in roter Farbe realisieren lassen. Art. 50 Abs. 4 Bst. c GBR verlangt jedoch nicht bloss ein rotes Dach, sondern die Verwendung roter Ziegel. Können keine solchen verwendet werden, kann es ästhetisch besser sein, wenn dies auch klar erkennbar ist. Der Versuch, der Vorgabe von roten Ziegeln möglichst nahe zu kommen, führt nicht zwangsläufig zu einem ästhetisch besseren Ergebnis.