Einschlägig ist ohnehin der spezielle Ausnahmetatbestand für die Energienutzung von Art. 26a BauG. Demnach können Ausnahmen von kommunalen Gestaltungsvorschriften gewährt werden, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.