e) Die Gemeinde Herbligen hat die Ausnahme gestützt auf den allgemeinen Ausnahmetatbestand von Art. 26 BauG erteilt. Eine solche Ausnahme kann nur erteilt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. Es ist fraglich, ob diese Voraussetzung hier erfüllt wäre. Dies braucht jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden. Einschlägig ist ohnehin der spezielle Ausnahmetatbestand für die Energienutzung von Art.