d) Der Beschwerdegegner hat am 18. August 2015 ein Ausnahmegesuch für das Erstellen einer Photovoltaikanlage in schwarzer Farbe anstelle von roten Dachziegeln gestellt. Diesem Gesuch wurde von der Gemeinde Herbligen entsprochen, sie hat im angefochtenen Entscheid eine Ausnahmebewilligung für das Abweichen von Art. 50 Abs. 4 Bst. c GBR erteilt. Demnach ist unbestritten, dass die Photovoltaikanlage dieser Vorschrift nicht entspricht und nur mit einer Ausnahme bewilligt werden kann.