Die Bauparzelle liegt im Perimeter des Ortsbildschutzgebiets. Gemäss Art. 50 Abs. 1 GBR (Ortsbildschutzgebiet “Dorf”) soll der kulturhistorisch und gestalterisch wertvolle Dorfbereich in seinem baulichen Charakter sowie mit seinen Aussen- und Umgebungsräumen erhalten und weitergestaltet werden. Im Ortsbildschutzgebiet „Dorf“ ist die Dachhaut der Hauptdachflächen mit roten Ziegeln einzudecken (Art. 50 Abs. 4 Bst. c GBR). Mit dieser speziellen Gestaltungsvorschrift werden die allgemeinen