Das Orts- und Strassenbild störende Dachformen und die Verwendung glänzender oder sonst wie auffälliger Bedachungsmaterialien ist untersagt (Art. 30 Abs. 1 GBR). Dachaufbauten sind zugelassen, wenn sie den Gesamteindruck des Gebäudes nicht beeinträchtigen. Sonnenkollektoren gelten nicht als Dachaufbauten (Art. 30 Abs. 4 GBR). Die Anlage von Energiekollektoren (Wärmekollektoren, Fotovoltaik) ist im Ortsbildschutzgebiet “Dorf“ sowie an schützenswerten und erhaltenswerten Bauten bewilligungspflichtig. Bei einer störenden Gestaltung kann die Bewilligungsbehörde eine andere Anordnung der Kollektoren verlangen oder den Bauabschlag erteilen (Art. 30 Abs. 5 GBR).