Insbesondere könne die behauptete Erhöhung der durchschnittlichen Zellzahl nicht bewiesen werden. Gemäss KDP sei unklar, ob sich eine rote oder schwarze Glasfläche besser in das Ortsbild integriere, und gebe es für die Suche eines Alternativstandorts keine rechtliche Grundlage. c) Gemäss Art. 27 Abs. 1 GBR5 sind Bauten und Anlagen derart zu gestalten, dass sie sich in das Siedlungs- und Landschaftsbild einfügen und mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung sind unter anderem die Fassaden- und Dachgestaltung mit Material- und Farbwahl zu beachten (Art. 27 Abs. 2 GBR).