Somit lasse sich damit keine Ausnahme mehr rechtfertigen. Darüber hinaus stünden der Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch wesentliche nachbarliche Interessen entgegen. Die durchschnittliche Zellzahl in der Milchproduktion der Beschwerdeführer habe vor Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage rund 55'000 betragen. Mit der Inbetriebnahme der Anlage habe sich dieser Wert auf rund RA Nr. 110/2015/157 8