Weiter rügen die Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe in seinem Ausnahmegesuch keinen Ausnahmegrund angegeben. Schon aus diesem formellen Grund müsse das Ausnahmegesuch und damit auch das Baugesuch abgewiesen werden. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht erfüllt. Da sich heute Photovoltaikanlagen problemlos auch in roter Farbe realisieren liessen, seien die Ortsbildschutzbestimmungen für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien nicht mehr unzweckmässig. Somit lasse sich damit keine Ausnahme mehr rechtfertigen.