a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die kommunale Ortsbildschutzbestimmung werde durch die umstrittene Anlage verletzt. Dies durch die unpassende Gestaltung der Dachhaut in unerlaubter Farbe und mit nicht bewilligungsfähigem Material: Anstelle der vorgeschriebenen roten Ziegel aus Ton werde schwarz unterlegtes Glas mit metallischen Abschlüssen verwendet. Diese Gestaltung der Photovoltaikanlage sei ortsfremd und störend. Daher seien Alternativstandorte ausserhalb der Ortsbildschutzzone zu prüfen. Mit einem Verweis auf eine kantonale Richtlinie könne die Verletzung der kommunalen Ortsbildschutzbestimmung nicht gerechtfertigt werden, diese habe weder Gesetzes- noch Verordnungsrang.