Die Photovoltaikanlage des Beschwerdegegners entspricht diesen Gestaltungshinweisen. Insbesondere bedeckt sie die ganze Dachfläche und ist in einem zurückhaltenden matten und dunklen Farbton ausgeführt. Da das Dach des betroffenen Gebäudes im Bauinventar nicht speziell erwähnt wird und ihm somit für das Baudenkmal keine besondere Bedeutung zukommt, stehen die Bestimmungen des Denkmalschutzes dem Bauvorhaben nicht entgegen. Diese Rüge ist unbegründet. 3. Ortsbildschutz, Ausnahme